BFH - Urteil vom 05.07.2012
VI R 50/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2/07 706

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Soldaten der Marine für Telefongespräche während des Einsatzes auf einem Schiff als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI R 50/10

DRsp Nr. 2012/23313

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Soldaten der Marine für Telefongespräche während des Einsatzes auf einem Schiff als Werbungskosten

Während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Soldat der Marine. Er ist auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See und während des Aufenthalts in ausländischen Häfen entstanden ihm Kosten in Höhe von 252 € für 15 jeweils an den Wochenenden geführte Telefonate mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte er diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.