BFH - Urteil vom 10.03.2016
VI R 72/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 981/12

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI R 72/14

DRsp Nr. 2016/11935

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

1. Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung sind als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn wesentliche Ursache für den Streitfall die Beschädigung von Fenstern aufgrund der unsachgemäßen Verlegung von Parkett ist, da die mangelhafte Ausführung von Werkleistungen keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Oktober 2014 8 K 981/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.