BFH - Urteil vom 10.03.2016
VI R 80/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 245/11

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI R 80/14

DRsp Nr. 2016/12830

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

1. Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung sind als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn wesentliche Ursache für den Streitfall die Beschädigung von Fenstern aufgrund der unsachgemäßen Verlegung von Parkett ist, da die mangelhafte Ausführung von Werkleistungen keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2014 9 K 245/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in dem Streitjahr (2001) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.