FG Münster - Gerichtsbescheid vom 01.04.2020
8 K 1989/19 F
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; HGB § 290 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1287
DStZ 2020, 509

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses; Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kosten für den Konzernabschluss mit Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 8 K 1989/19 F

DRsp Nr. 2020/7663

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses; Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kosten für den Konzernabschluss mit Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; HGB § 290 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur teilweise abzugsfähig sind.

Die Klägerin, deren einzig persönlich haftender Gesellschafter die N-Verwaltungs-GmbH ist, ist Alleingesellschafterin der E-GmbH. Weitere Tätigkeiten übt sie nicht aus.