FG Hamburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6/11
Abzugsfähigkeit der Kosten für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat
BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 5/12
DRsp Nr. 2013/19831
Abzugsfähigkeit der Kosten für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.