BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 5/12
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6/11

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 5/12

DRsp Nr. 2013/19831

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.