BFH - Urteil vom 18.02.2016
VI R 56/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2700/12

Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen VI R 56/13

DRsp Nr. 2016/10963

Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

NV: Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem sich der Steuerpflichtige gegen Unterhaltsansprüche seines Kindes und der Kindesmutter verteidigt, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Die Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Dies ist bei einem Streit um die Herabsetzung von Kindesunterhalt nicht der Fall. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete ohne die Rechtsverteidigung gegen geltend gemachte Unterhaltsansprüche nicht Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr (2011) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater des am … Juli 2010 geborenen Kindes T. Mit der Kindesmutter L war er nicht verheiratet.