FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2000
2 K 86/99
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 ; BSHG ;

Abzugsfähigkeit der nach dem Bundessozialhilfegesetz an das Kind zu leistenden Unterhaltsleistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 86/99

DRsp Nr. 2001/1267

Abzugsfähigkeit der nach dem Bundessozialhilfegesetz an das Kind zu leistenden Unterhaltsleistungen

Zur Abzugsfähigkeit eines nach dem Bundessozialhilfegesetz -an das Sozialamt wegen dessen Vorleistung-- zu entrichtenden Unterhaltsbeitrages für die Tochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG --unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung-- oder nach § 33a Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 ; BSHG ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der vor den Klägern aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an das Kreissozialamt geleistete Unterhaltsbeitrag für die Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

Die am 1. März 1969 geborene Tochter der Kläger, ... hat am 29. Mai 1990 einen Motorrad Unfall erlitten, weswegen sie ihre Ausbildung zur Krankenschwester abbrechen mußte. Sie hatte keine Vermögen und bezog keine Einkünfte. Aufgrund Vergleichs- und Abfindungserklärungen erhielt sie zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem Unfall im Jahr 1996 10.000 DM und im Jahr 1997 38.000 DM ausbezahlt.