Streitig ist, ob der vor den Klägern aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (
Die am 1. März 1969 geborene Tochter der Kläger, ... hat am 29. Mai 1990 einen Motorrad Unfall erlitten, weswegen sie ihre Ausbildung zur Krankenschwester abbrechen mußte. Sie hatte keine Vermögen und bezog keine Einkünfte. Aufgrund Vergleichs- und Abfindungserklärungen erhielt sie zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem Unfall im Jahr 1996 10.000 DM und im Jahr 1997 38.000 DM ausbezahlt.
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