FG Sachsen - Urteil vom 18.03.2009
2 K 1012/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 585

Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für die Erstausstattung einer Apotheke gem. § 4 Abs. 4a EStG

FG Sachsen, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1012/08

DRsp Nr. 2009/24414

Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für die Erstausstattung einer Apotheke gem. § 4 Abs. 4a EStG

1. Schuldzinsen, die in Zusammenhang mit der langfristigen Finanzierung der Erstausstattung des Warenlagers einer Apotheke und damit von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründung zusammenhängen, sind verfassungsgemäß im Falle von Überentnahmen dem Gewinn hinzuzurechnen. 2. Bei der Berechnung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4a Abs. 4a EStG bleibt nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Satz 5 der Vorschrift, aber nicht auch ausnahmsweise solcher des Umlaufvermögens unberührt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Erstausstattung einer Apotheke.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 eine Apotheke. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahr 1996 nahm sie Kredite in Höhe von DM 500.000 auf, mit denen sie Anlagevermögen von DM 377.903 finanzierte. Den übrigen Teil verwendete sie zur Erstausstattung ihres Warenlagers. In ihrer Bilanz setzte die Klägerin Zinsen in Höhe von DM 20.282 als betriebliche Aufwendungen an.