BFH - Urteil vom 04.08.2016
VI R 47/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; InsO § 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 435
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2216/08

Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen VI R 47/13

DRsp Nr. 2016/16857

Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

1. Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 2. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2013 6 K 2216/08 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; InsO § 1;

Gründe

I.