BFH - Urteil vom 19.10.2016
VI R 23/15
Normen:
FGO § 118 Abs. 1 Satz 1; EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3 Nr. 13, § 3c, § 9 Abs. 1; LKomBesVO § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 524
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1433/12

Abzugsfähigkeit der Werbungskosten eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Baden-Württemberg

BFH, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen VI R 23/15

DRsp Nr. 2017/373

Abzugsfähigkeit der Werbungskosten eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Baden-Württemberg

1. Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das FG seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit Werbungskosten geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119). 2. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen auch die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 6 K 1433/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 1 Satz 1; EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3 Nr. 13, § 3c, § 9 Abs. 1; LKomBesVO § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1;

Gründe

I.