BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X B 252/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 23
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 162/06

Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine deutsche Privatschule

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 252/07

DRsp Nr. 2008/21688

Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine deutsche Privatschule

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3, 4; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I. Die zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eltern von vier Kindern. Für den Privatschulbesuch der Kinder haben die Kläger im Streitjahr Schulgeld in Höhe von 250 EUR aufgewendet; dieses wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zu 30 % zum Sonderausgabenabzug zugelassen.

Der Kläger ist nichtselbständig tätig. Die arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Familienwohnung und seiner 90 km entfernten Arbeitsstätte absolviert er mit einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug. Für die mögliche Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte das FA Einnahmen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG an, da kein Fahrtenbuch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG geführt worden war, obwohl der Kläger geltend gemacht hatte, er habe das Firmenfahrzeug kaum privat genutzt.

Das hiergegen gerichtete Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos.