FG München - Urteil vom 23.09.2008
12 K 718/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1; BayEUG Art. 92;
Fundstellen:
DStRE 2010, 218
EFG 2009, 1456

Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

FG München, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 12 K 718/08

DRsp Nr. 2009/17534

Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

1. Das Schulgeld für den Besuch einer Munich International School (MIS) in Bayern, welche in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 lediglich als Ergänzungsschule angezeigt ist, kann nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG teilweise als Sonderausgaben abgezogen werden. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die bayerische Schulgesetzgebung die - für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen notwendige - staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen nicht vorsieht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1; BayEUG Art. 92;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgabe abzuziehen ist.