BFH - Urteil vom 09.05.2017
IX R 24/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 429
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3189/09

Abzugsfähigkeit durch einen Makler unterschlagener Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen IX R 24/16

DRsp Nr. 2017/8197

Abzugsfähigkeit durch einen Makler unterschlagener Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 11 K 3189/09 aufgehoben, soweit es das Jahr 2000 betrifft.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Geldbeträge, die er einem betrügerischen Makler in der Erwartung überlassen hat, dieser werde sie für ihn zum Erwerb eines Vermietungsobjekts aufwenden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.