BFH - Urteil vom 15.06.2016
II R 23/15
Normen:
ErbStG § 3; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 755/13

Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits zur Klärung der Erbenstellung als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen II R 23/15

DRsp Nr. 2016/15158

Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits zur Klärung der Erbenstellung als Nachlassverbindlichkeit

NV: Eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 11 K 755/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 3; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe

I. Die im Jahr 1921 geborene Erblasserin (E) setzte zunächst in einem notariellen und amtlich verwahrten Testament vom 13. Juni 2007 den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) und dessen Ehefrau (EF) als Erben zu gleichen Teilen ein. Am 12. April 2010 verfasste und unterzeichnete E eine handschriftliche Urkunde, welche ihren Finanzberater (Beigeladener) als ihren Alleinerben ausweist.