Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 –
Der Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in Höhe von 43.301 € als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
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