BFH - Urteil vom 20.09.2022
IX R 9/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2 Alt. 1; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 260
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 228/19

Abzugsfähigkeit einer Abstandszahlung an den dinglich Wohnberechtigten an einem Erbbaurecht zum Zwecke der Möglichkeit der Vermietung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen IX R 9/21

DRsp Nr. 2023/733

Abzugsfähigkeit einer Abstandszahlung an den dinglich Wohnberechtigten an einem Erbbaurecht zum Zwecke der Möglichkeit der Vermietung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 – IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 – IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 – 2 K 228/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.10.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in Höhe von 43.301 € als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.