FG München - Urteil vom 05.09.2000
1 K 203/01
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S. 2; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO (1977) § 180 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 33a; EStG § 4 Abs. 4 ;

Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als Betriebsausgabe; Gesonderte Feststellung der Einkünfe einer atypisch stillen Gesellschaft; Feststellungsverfahren in einem Fall von geringer Bedeutung; Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 203/01

DRsp Nr. 2001/7160

Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als Betriebsausgabe; Gesonderte Feststellung der Einkünfe einer atypisch stillen Gesellschaft; Feststellungsverfahren in einem Fall von geringer Bedeutung; Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als außergewöhnliche Belastung

1. Unterschlägt ein Dritter in Empfang genommene Beträge, die als Einlage zur atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH vorgesehen sind, können die Verluste als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Dritte --der weder Angestellter der GmbH noch Gesellschafter der atypischen stillen Gesellschaft ist-- eine Inkassovollmacht hat, so dass die Gelder mit der Übergabe an den Dritten in den Vermögensbereich der GmbH gelangt sind und die Einlageverpflichtung erfüllt wird. 2. Sind die Verluste aus der Veruntreuung der Gesellschaftereinlage betrieblich veranlasst, so sind sie im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.