BFH - Urteil vom 13.07.2022
I R 52/20
Normen:
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 2014; KStG 2016;
Fundstellen:
BB 2022, 2966
BB 2023, 2775
BFH/NV 2023, 240
DB 2023, 172
DStR 2022, 2612
DStRE 2023, 57
DZWIR 2023, 108
GmbHR 2023, 312
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1264/19

Abzugsfähigkeit einer Spende eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins an eine ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft

BFH, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen I R 52/20

DRsp Nr. 2022/17840

Abzugsfähigkeit einer Spende eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins an eine ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft

1. Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten. 2. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 – 1 K 1264/19 in Bezug auf die Bescheide über die Festsetzung der Solidaritätszuschläge 2014 und 2016 aufgehoben; die gegen diese Bescheide gerichtete Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 2014; KStG 2016;

Gründe

I.