BFH - Urteil vom 08.03.2016
IX R 38/14
Normen:
EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 232
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1265/13

Abzugsfähigkeit eines Disagios als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen IX R 38/14

DRsp Nr. 2016/10468

Abzugsfähigkeit eines Disagios als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1265/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.