FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
5 K 2714/15
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 1; SGB XI § 36; SGB XI § 37 Abs. 3;

Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege bei der Erzielung von Versorgungsbezügen als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 5 K 2714/15

DRsp Nr. 2016/12375

Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege bei der Erzielung von Versorgungsbezügen als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2015 wird der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen von weiteren 15.452,04 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 1; SGB XI § 36; SGB XI § 37 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege.