Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die von der Klägerin übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Herrn B als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute und haben zwei Kinder, eine Tochter (K, geb. 00.12.1991) und einen Sohn (T, geb. 00.10.1995), für die in den Streitjahren ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bestand. Die Klägerin erzielt selbständige Einkünfte aus dem Betrieb einer chirurgischen Praxis. Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Das Kind K war nach dem Abitur in den Jahren 2012 und 2013 zunächst an einer Universität in G als Studentin eingeschrieben. Ab 2014 nahm sie in N (Spanien) ein Studium der Zahnmedizin auf. Das Kind T absolvierte in 2014 das Abitur. Im Anschluss nahm er im gleichen Jahr ein Medizinstudium in M (Slowakei) auf, das er später in O (Polen) fortsetzte. Beiden Kindern war die Aufnahme eines Medizinstudiums an einer deutschen Universität wegen des für den Bereich Medizin geltenden Numerus clausus nicht möglich. Das Kind T bewarb sich zudem vergeblich um einen Studienplatz für Medizin in Österreich.
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