FG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2016
15 K 1640/16 E
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1-2; EStG § 32d; EStG § 51a Abs. 2b-2e;

Abzugsfähigkeit von abgeführten Kirchensteuern als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 15 K 1640/16 E

DRsp Nr. 2016/19814

Abzugsfähigkeit von abgeführten Kirchensteuern als Sonderausgaben

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.02.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2016 wird dahingehend geändert, dass die abgeführten Kirchensteuern i.H.v. 11.002,44 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1-2; EStG § 32d; EStG § 51a Abs. 2b-2e;

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von abgeführten Kirchensteuern als Sonderausgaben.

Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.