BFH - Beschluss vom 22.08.2011
I B 169/10
Normen:
DBA-Frankreich Art. 4 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 4 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3475/06 4 K 3261/09

Abzugsfähigkeit von auf die Zuführungen von handelsrechtlichem Fremdkapital durch das ausländische Stammhaus entfallendem Zinsaufwand

BFH, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen I B 169/10

DRsp Nr. 2011/17997

Abzugsfähigkeit von auf die Zuführungen von handelsrechtlichem Fremdkapital durch das ausländische Stammhaus entfallendem Zinsaufwand

1. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 193, 144, [BFH 23.08.2000 - I R 98/96] BStBl II 2002, 207 als Zweck der Rechtsprechung zum Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute herausgestellt, dass das Eigenkapital ausländischer Kreditinstitute mit Betriebsstätten im Inland nach wirtschaftlichen Kriterien --zu denen auch bankaufsichtsrechtliche Vorgaben gehören-- für steuerliche Zwecke rechnerisch zwischen den inländischen und den anderen Betriebsstätten des Kreditinstituts aufzuteilen ist, worauf die auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezogene Niederlassungsfreiheit der Kreditinstitute keinen Einfluss hat. 2. Benötigt die inländische Niederlassung einer ausländischen Bank aufgrund der Eigenart ihrer Geschäfte die nach dem KWG erforderliche Mindestkapitalausstattung, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu können, und wird danach der Zweigniederlassung Fremdkapital zugeführt, das steuerlich als Eigenkapital (Dotationskapital) zu behandeln ist, sind die dafür anfallenden Zinsen allein dem Stammhaus zuzurechnen. 3.