BFH - Urteil vom 12.07.2017
VI R 60/15
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 234/14

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als BetriebsausgabenVersagung der steuerlichen Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages wegen einem Fremdvergleich nicht standhaltender Regelungen

BFH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VI R 60/15

DRsp Nr. 2017/13737

Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als Betriebsausgaben Versagung der steuerlichen Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages wegen einem Fremdvergleich nicht standhaltender Regelungen

1. NV: Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. 2. NV: Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen.

1. Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. 2. Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen.