FG Münster - Urteil vom 11.02.2016
3 K 1097/14 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 3 K 1097/14 E

DRsp Nr. 2016/6202

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2010 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern des Klägers im Jahr 2005 als außergewöhnliche Belastungen. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Die am 00.00.2015 verstorbene Mutter des Klägers, U 2, war Alleinerbin ihres am 00.00.2007 verstorbenen Ehemannes, U 3, mit dem sie für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.