Die Klage wird abgewiesen.
2.Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und ... herstellt und vertreibt.
Die Klägerin ließ zum Jahresende 2002 --wie auch in den Jahren davor-- einen Wandkalender herstellen. Der Kalender des Streitjahres, der betitelt ist mit "A....", enthält Fotografien von Z..., die jeweils ganz überwiegend den Platz auf den einzelnen Monatsseiten beanspruchen. Die Monatstage sind ohne ausdrückliche Angabe der Wochentage, aber mit farblicher Hervorhebung der Sonntage aufgeführt. Am rechten Rand ist jeweils das Unternehmenslogo der Klägerin abgebildet. Im Vorwort der Geschäftsführerin Frau Y heißt es:
"..................."
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