FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2006
5 K 2443/04
Normen:
EStG § 9 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1317
EFG 2006, 1044

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 5 K 2443/04

DRsp Nr. 2006/11862

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium

1. Die Frage, ob Aufwendungen für ein (Erst-) Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten. 2. Aufwendungen für das im Anschluss an die Schulausbildung begonnene Erststudium an der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung (WHU) sind dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles außer Zweifel steht, dass nach Studienabschluss schnellstmöglich eine abhängige Beschäftigung gesucht wird. 3. Die als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für das Erststudium sind um die Vergütungsleistungen für ein (Auslands-) Praktikum, das im Rahmen des Studiums durchzuführen ist, zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 9 § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für ein Studium vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.