FG Sachsen - Urteil vom 19.04.2018
8 K 80/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 8 K 80/18

DRsp Nr. 2018/8671

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Mit seiner am 27.02.2017 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren (Anwaltskosten, Gerichtkosten, Notarkosten) i.H.v. insgesamt 3.818 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27.03.2017 unberücksichtigt ließ. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers vom 10.04.2017 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 als unbegründet zurück.

Am 15.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben.