BFH - Urteil vom 26.03.2009
VI R 60/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 22; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 33a Abs. 5; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2035/07

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i.R.d. § 33a Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung von über den typischen Unterhalt hinausgehenden und für einen besonderen Bedarf zufließenden, zweckgebundenen Einkünften und Bezügen; Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zur Finanzierung der Heimunterbringung verwendeten Altersbezüge der im Heim untergebrachten Person als Einkünfte und Bezüge i.S. des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG

BFH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VI R 60/08

DRsp Nr. 2009/16026

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i.R.d. § 33a Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung von über den typischen Unterhalt hinausgehenden und für einen besonderen Bedarf zufließenden, zweckgebundenen Einkünften und Bezügen; Berücksichtigung der vom Sozialhilfeträger zur Finanzierung der Heimunterbringung verwendeten Altersbezüge der im Heim untergebrachten Person als Einkünfte und Bezüge i.S. des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 22; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 33a Abs. 5; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2005) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Streitjahr wohnte die zu jener Zeit 94 Jahre alte Mutter des Klägers (M) in einem Pflegeheim. Die eigenen Mittel der M --bestehend aus einer Altersrente und einer Pension-- in Höhe von 11 538,48 EUR reichten nicht aus, um die Kosten der Heimunterbringung zu decken. Zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten leistete der Kläger (wie auch seine Schwester) im Streitjahr in monatlichen Zahlungen zu je 195,71 EUR insgesamt einen Betrag in Höhe von 2 348,52 EUR.