FG Münster - Urteil vom 16.09.2020
13 K 94/18 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 13 K 94/18 E

DRsp Nr. 2020/16155

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2014 und 2015.

Die Kläger sind verheiratet und werden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung resultierten aus dem Objekt A-Straße 1 in E, ein Mehrfamilienhaus mit drei vermieteten Wohneinheiten.