FG München - Urteil vom 29.04.2015
1 K 343/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Führen eines zweiten Haushalts als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit von Kosten für den Kauf verschiedener Apothekenprodukte als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 343/13

DRsp Nr. 2016/2015

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Führen eines zweiten Haushalts als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit von Kosten für den Kauf verschiedener Apothekenprodukte als außergewöhnliche Belastungen

Arbeitet eine Steuerpflichtige seit 20 Jahren in der Großstadt, bewohnt dort eine etwa 50 qm große Zweizimmerwohnung und bewohnt zusätzlich Räume in einem Verwandten gehörenden Haus in ihrem Heimatort, ist keine doppelte Haushaltsführung anzunehmen, wenn die Räume in ihrem Heimatort nicht abgeschlossen sind und keine besondere Heimatverbundenheit dargelegt wird.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Führen eines zweiten Haushalts als Werbungskosten abzugsfähig sind und ob die Kosten für den Kauf verschiedener Apothekenprodukte als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

1. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma F AG in N. Von 24.02. bis 30.09. des Streitjahres bezog sie Krankengeld. Sie unterhielt eine angemietete Wohnung in München, Str. Außerdem bewohnt sie Räume im Erdgeschoß eines ihrem Bruder gehörenden Hauses in X.