BFH - Beschluss vom 28.03.2018
VI B 106/17
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 716
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2167/16

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen VI B 106/17

DRsp Nr. 2018/6177

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen. 2. NV: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2017 9 K 2167/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).