BFH - Urteil vom 11.07.2013
VI R 37/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2569/10

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit bei beruflich veranlassten Krankheiten

BFH, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen VI R 37/12

DRsp Nr. 2013/19824

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit bei beruflich veranlassten Krankheiten

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 € geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).