I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 € geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|