BFH - Urteil vom 19.10.2016
VI R 22/15
Normen:
BeamtVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10, § 11, § 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Fundstellen:
BFHE 255, 518
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1543/13

Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen zur Erlangung der Anrechnung von Dienstzeiten in der Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen VI R 22/15

DRsp Nr. 2017/372

Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen zur Erlangung der Anrechnung von Dienstzeiten in der Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2014 6 K 1543/13 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2013 wird dahin abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.893 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BeamtVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10, § 11, § 12, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

I.