Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2014
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2013 wird dahin abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.893 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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