BFH - Urteil vom 08.07.2015
X R 47/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 28/13

Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als SonderausgabenSteuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe

BFH, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen X R 47/14

DRsp Nr. 2015/21124

Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als Sonderausgaben Steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe

1. NV: Werden im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren mit dem übergebenen Betrieb ausschließlich Verluste erzielt, greift die Vermutungsregel im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht, wonach bei der Übertragung von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie selbständigen Betrieben eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen hätten, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. 2. NV: Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) notwendige Ertragsprognose bezieht sich stets nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss.

1. Ein mangelnder Rechtsbindungswille der Beteiligten an einem Übergabevertrag kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Übergeber bis zum Tod seiner Ehefrau die ihm zustehende Vollverköstigung nicht in Anspruch genommen und sich zusammen mit seiner Ehefrau selbst versorgt hat.