BFH - Urteil vom 04.08.2020
VIII R 13/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; InvStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9;
Fundstellen:
AP AG 2021, 116
BB 2020, 2901
BStBl II 2021, 148
DB 2020, 2725
DStRE 2021, 133
DStZ 2021, 104
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3722/13

Abzugsfähigkeit von bei dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinnen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen VIII R 13/17

DRsp Nr. 2020/18199

Abzugsfähigkeit von bei dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinnen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbeträge negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung. 2. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.08.2017 – 14 K 3722/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;