Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung, insbesondere die Frage einer ausreichenden finanziellen Beteiligung an den Kosten seiner Hauptwohnung.
Der Kläger ist von Beruf Elektroingenieur und erzielte im Streitjahr aus dieser Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bereits seit Dezember 2013 unterhält er eine Mietwohnung in B. in der Nähe seiner Beschäftigungsstelle in L. Er fährt von dort aus täglich zu seiner Arbeitsstelle in L.. Die Wohnung am Beschäftigungsort besteht aus zwei Zimmern, Küche und Bad, die der Kläger allein bewohnt. Bezüglich der Einzelheiten der Wohnung in B. wird auf den vorliegenden Mietvertrag Bezug genommen.
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