BFH - Urteil vom 16.07.2015
III R 33/14
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 11, § 12 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4;
Fundstellen:
BFHE 250, 525
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 246/13

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Pkw bei selbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen III R 33/14

DRsp Nr. 2015/19877

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Pkw bei selbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der Arbeitnehmer den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %–Regelung, kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. September 2014 11 K 246/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 11, § 12 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4;

Gründe

I.