BFH - Urteil vom 26.04.2017
I R 84/15
Normen:
KStG § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1; EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a; AStG § 18;
Fundstellen:
BB 2019, 2270
BFHE 258, 310
BStBl II 2018, 492
NZG 2018, 996
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4/15

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben hinsichtlich Gewinnausschüttungen, die gem. § 3 Nr. 41 lit. a EStG steuerfrei geblieben wären

BFH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen I R 84/15

DRsp Nr. 2017/12805

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben hinsichtlich Gewinnausschüttungen, die gem. § 3 Nr. 41 lit. a EStG steuerfrei geblieben wären

Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 15. Oktober 2015 1 K 4/15 (5) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1; EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a; AStG § 18;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist an der X–AG, Schweiz, zu 100 % beteiligt.

Bei den Veranlagungen der Klägerin zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen —Außensteuergesetz— (AStG) Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der X–AG in Höhe von insgesamt Z € berücksichtigt. Im Jahr 2009 (Streitjahr) nahm die X–AG eine Ausschüttung in Höhe von Y € an die Klägerin vor.