FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011
12 K 8371/06 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1183

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 12 K 8371/06 B

DRsp Nr. 2011/7195

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

1. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen eines Gastwirtes nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn er sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder in Gestalt der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt. 2. Aufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant in Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich des Betriebsjubiläums unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. 3. Auch die Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants stellen nur zu 80 % abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.