BFH - Urteil vom 21.11.2018
VI R 28/16
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 265
DStRE 2019, 1129
HFR 2019, 278
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2397/12

Abzugsfähigkeit von den Pauschbetrag von 0,30 EUR je Kilometer übersteigenden Kfz-Aufwendungen eines gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen VI R 28/16

DRsp Nr. 2019/2143

Abzugsfähigkeit von den Pauschbetrag von 0,30 EUR je Kilometer übersteigenden Kfz-Aufwendungen eines gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen

NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 €/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2016 6 K 2397/12 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6. August 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die zumutbare Belastung mit 2.241 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Kfz-Aufwendungen, die durch eine schwere Erkrankung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.