Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2016
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6. August 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die zumutbare Belastung mit 2.241 € berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob Kfz-Aufwendungen, die durch eine schwere Erkrankung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
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