BFH - Urteil vom 31.08.2016
VI R 14/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3235/14

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Kundendienstmonteurs zur Betriebsstätte des ArbeitgebersBegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen VI R 14/16

DRsp Nr. 2017/610

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Kundendienstmonteurs zur Betriebsstätte des Arbeitgebers Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

NV: Ein Kundendienstmonteur, der arbeitstäglich mit seinem privaten PKW zum Betrieb des Arbeitgebers fährt, sich dort sowohl zu Beginn als auch zum Ende seiner Arbeitszeit jeweils zwischen 15 bis 20 Minuten aufhält und im Übrigen auf auswärtigen Baustellen tätig ist, die er mit einem auf dem Betriebsgelände stationierten Firmenfahrzeug anfährt, kann die Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigen, weil der Kundendienstmonteur schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig ist.

Ein Polizeibeamter, der Streifeneinsatzdienst auf den Bundesautobahnen versieht und sich zu diesem Zweck höchstens eine Stunde täglich im Revierkommissariat aufhält, ist schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bzw. an einem Tätigkeitsmittelpunkt i.S. von § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG tätig.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 11 K 3235/14 E aufgehoben.