BFH - Urteil vom 19.10.2016
VI R 32/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 362/14

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Polizeibeamten im Streifeneinsatzdienst des Revierkommissariats BundesautobahnBegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen VI R 32/15

DRsp Nr. 2017/611

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Polizeibeamten im Streifeneinsatzdienst des Revierkommissariats Bundesautobahn Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

1. NV: Ein Polizeibeamter der Autobahnpolizei verfügt in dem Revierkommissariat, das er arbeitstäglich höchstens eine Stunde aufsucht, um dort insbesondere seinen Dienstwagen für den Streifeneinsatzdienst zu übernehmen, nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. 2. NV: Das aus verschiedenen Autobahnabschnitten bestehende Einsatzgebiet eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei im Streifeneinsatzdienst stellt keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte dar.

Ein Polizeibeamter, der Streifeneinsatzdienst auf den Bundesautobahnen versieht und sich zu diesem Zweck höchstens eine Stunde täglich im Revierkommissariat aufhält, ist schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bzw. an einem Tätigkeitsmittelpunkt i.S. von § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG tätig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 1 K 362/14 aufgehoben.