FG Münster - Urteil vom 24.08.2016
7 K 1039/14 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2;

Abzugsfähigkeit von Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 1039/14 E

DRsp Nr. 2016/15609

Abzugsfähigkeit von Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Tenor

Die Einkommensteueränderungsbescheide 2009 und 2010 vom 04.06.2013 und der Einkommensteueränderungsbescheid 2011 vom 11.03.2016 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzugsfähig sind.