Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 11 K 4274/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach Erwerb einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung (mutwillig) verursacht worden sind, als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind, oder ob es sich insoweit um anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln kann.
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