BFH - Urteil vom 09.05.2017
IX R 6/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BB 2019, 366
BFHE 259, 42
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4274/13

Abzugsfähigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen für durch einen Dritten verursachte Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen IX R 6/16

DRsp Nr. 2017/14188

Abzugsfähigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen für durch einen Dritten verursachte Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 11 K 4274/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach Erwerb einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung (mutwillig) verursacht worden sind, als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind, oder ob es sich insoweit um anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln kann.