BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 26/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 156/12

Abzugsfähigkeit von Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 26/13

DRsp Nr. 2016/15864

Abzugsfähigkeit von Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen

NV: Es gehört zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht zu ermitteln. Hier: Zurückverweisung der Sache an das FG zur Feststellung, ob Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem Recht in einem dem sog. Zwangsverbund vergleichbaren Verfahren zu entscheiden oder ob Inhalt und Verfahren der Regelung der streitigen Verhältnisse den Eheleuten zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen sind.

1. Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn sie zwangsläufig entstanden sind oder der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. 2. Hinsichtlich der Kosten eines Ehescheidungsverfahrens gilt dies nur insoweit, als es sich um Kosten für Entscheidungen innerhalb des Zwangsverbundes durch das Familiengericht, also die Kosten der Scheidung selbst und des Versorgungsausgleichs handelt.