BFH - Urteil vom 19.08.2015
X R 34/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 195/11

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachten und Reisekosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess

BFH, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen X R 34/12

DRsp Nr. 2015/19872

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachten und Reisekosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess

1. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14). 2. NV: Der Versuch der gerichtlichen Durchsetzung eines in spekulativer Absicht erworbenen Anspruchs berührt weder einen für den Anspruchserwerber existenziell wichtigen Bereich noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus Anlass eines einen Zivilprozesses um die Höhe der Entschädigung für die Veräußerung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn eine irgendwie geartete Absicht, mit dem Unternehmen am Markt tätig zu werden, nicht mehr bestand, sondern es in dem Rechtsstreit nur noch um die Höhe der Entschädigung ging. In diesem Fall sind die Aufwendungen nicht durch das Bemühen entstanden, die Wirtschaftsgüter des ehemaligen Betriebes wieder zu erlangen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012 1 K 195/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe