BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 40/13
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 333/12

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 40/13

DRsp Nr. 2016/6491

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich. Zivilprozesskosten zur Abwehr aufstaubedingter Hochwasserschäden können dementsprechend außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen und dadurch seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

1. Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 3 S. 1 EStG erwachsen. 2. Ein solcher existenziell wichtiger Bereich ist berührt, wenn die Wohnsituation des Steuerpflichtigen durch das Aufstauen eines Flusses gravierend beeinträchtigt wird.

Tenor