FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2013
3 K 60/11
Normen:
EStG § 33;

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 60/11

DRsp Nr. 2014/17879

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

Kosten für einen Zivilprozess, der gegen einen Bauträger wegen Baumängeln mit dem Ziel der Rückabwicklung des Bauträgervertrags geführt wird, sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Klage bei summarischer ex ante Betrachtung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2010 wird dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 10.295 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand