FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2019
2 K 2304/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;

Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als Erhaltungsaufwendungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 2 K 2304/17

DRsp Nr. 2022/7488

Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als Erhaltungsaufwendungen

Tenor

I.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 vom 30. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2017 werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes M-Straße Hausnummer in M weitere Aufwendungen in Höhe von 42.861,-- € ab dem Jahr 2011 und zusätzlich in Höhe von 8.020,62 € ab dem Jahr 2012 jeweils gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre - bei gleichzeitiger Minderung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung um diese Beträge - sowie nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/3 und im Übrigen der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als Erhaltungsaufwendungen sofort bzw. über fünf Jahre verteilt oder lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich abzugsfähig sind.