FG Hessen - Urteil vom 09.04.2009
3 K 1718/05
Normen:
EStG § 33;

Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei Anwendung alternativer Medizinmethoden als außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastungen; Naturheilkunde; Alternativmedizin

FG Hessen, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 1718/05

DRsp Nr. 2009/17622

Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei Anwendung alternativer Medizinmethoden als außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastungen; Naturheilkunde; Alternativmedizin

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit mit alternativen Methoden sind ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Vorliegend war über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen, die einer Steuerpflichtigen durch Therapiemaßnahmen einer Heilpraktikerin entstanden sind, auch dann als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können, wenn sich die Steuerpflichtige weigert, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch die Vorlage eines (ggf. nachträglich erstellten) amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erzielte während des Streitjahres 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte (Einnahmen aus zwei Rentenversicherungen). Mit diesen Einkünften wurde sie vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt.